Leistungen – Auf Rezept – Antrag & Recht
Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung, die in Deutschland von den Trägern der Sozialversicherung (u. a. den Krankenversicherungen) und den Sozialhilfeträgern übernommen werden kann.
Eine Haushaltshilfe kann im Allgemeinen bei
- bestimmter Krankheit wie zum Beispiel:
- Krebserkrankung,
- Brüche, (Beinbruch, Schulterbruch, ...)
- Depressionen,
- Operationen und dessen Nachwirkungen,
- einem Krankenhausaufenthalt,
- bei Kuren / einem Kuraufenthalt,
- bei Schwangerschaft und der Entbindung,
- bei Unfall und dessen Nachwirkungen,
- bei einer Reha / Rehabilitation,
- bei gesundheitlich bedingten Umschulungen,
- bei gesundheitlich bedingten Auslandsaufenthalten,
- sowie bei weiteren Gründen,
die es Ihnen verwehrt Ihren Haushalt zu führen, in Anspruch genommen werden.
Dabei können die Kosten ggf. von der Krankenkassen, Unfallversicherung oder Rentenversicherung übernommen werden.
Eine Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf.
Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z. B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang von den Sozialversicherungen gewährt werden.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe:
- in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V
- Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 199 RVO
- in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer.
- in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
- in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII "große Haushaltshilfe" oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "kleine Haushaltshilfe" und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII,
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme.
Spezielle Regelungen gelten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die Betriebs- und Haushaltshilfe bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kur sind in § 36 ALG geregelt.
Anträge
Die benötigten Anträge liegen bei Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkassen vor, gerne sind wir Ihnen bei Antragsausfüllung behilflich und beraten Sie über unseren Leistungsumfang in Ihrem konkreten Fall, kontaktieren Sie uns einfach:
Weblinks
- Wikipedia: Haushaltshilfe
- Rechtsprechung zu § 38 SGB V
- Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(PDF-Datei; 263 kB)
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